VIVDA Internationales Verzeichnis Deutsch sprechender Anwälte Statuten - VIVDA Internationales Verzeichnis Deutsch sprechender Anwälte
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Verein Internationales Verzeichnis Deutsch sprechender Anwälte Drucken
1. Name und Sitz: Unter dem Namen "Verein Internationales Verzeichnis Deutsch sprechender Anwälte" besteht eine internationale Vereinigung in der Rechtsform eines Vereins mit Sitz in Zürich.

2. Zweck: Der Verein bezweckt die Herausgabe eines weltweiten Verzeichnisses Deutsch sprechender Anwälte, die auf Grund einer besonderen Empfehlung einer deutschen, liechtensteinischen, österreichischen oder schweizerischen Handelskammer, Botschaft oder eines Aussenministeriums in das internationale Verzeichnis des Vereins aufgenommen werden können. Das Verzeichnis kann auch um entsprechende Notare und Treuhänder erweitert werden, wobei dann der Name des Vereins entsprechend angepasst werden kann.

3. Mittel: Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Gönnerbeiträgen und den Mitgliederbeiträgen, die CHF 10.— pro Jahr betragen. Der Vorstand kann die Benutzung des Verzeichnisses von Beiträgen, die auch freiwillig geleistet werden können, abhängig machen.

4. Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins können Anwälte, Handelskammern und Botschaften werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt sowie durch Ausschluss. Ein Vereinsaustritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Präsidenten mittels Fax oder E-Mail bekannt zu geben. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid Beschwerde einlegen, die von der Generalversammlung entschieden wird. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft können keine Ansprüche gegenüber dem Verein oder dessen Vermögen geltend gemacht werden.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die im Verzeichnis aufgenommenen Anwälte haben das Recht, in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie im Internationalen Verzeichnis Deutsch sprechender Anwälte aufgenommen worden sind.

6. Organe des Vereins: Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) das Sekretariat d) die Revisionsstelle

7. Die Generalversammlung: Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Zur Generalversammlung werden die Vereinsmitglieder 20 Tage zum Voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung wählt jährlich den Vorstand, d.h. den Präsidenten, Vizepräsidenten, den Aktuar/Rechnungsführer sowie die übrigen Mitglieder und die Revisionsstelle. Der Generalversammlung obliegt die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes. Die Generalversammlung beschliesst über das Jahresbudget und behandelt Ausschlussrekurse. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Die schriftliche Mehrheitsentscheidung im Sinne einer Urabstimmung ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.

8. Der Vorstand: Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sofern es der Geschäftsgang erfordert, kann ein Vorstandsausschuss gebildet werden, der die Geschäfte führt, soweit sie nicht vom Geschäftsführer erledigt werden.

9. Das Vereinssekretariat: Das Vereinssekretariat mit Sitz in Zürich ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse und besorgt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisionsstelle: Die Generalversammlung wählt jährlich die Revisionsstelle, welche die Buchführung kontrolliert.

11. Unterschrift: Der Verein wird durch die im Handelsregister eingetragenen Mitglieder durch Kollektivunterschrift verpflichtet.

12. Haftung: Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung: Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 3/4 der an der Generalversammlung teilnehmenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn 3/4 aller Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen. Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Generalversammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Generalversammlung abzuhalten. An dieser zweiten Generalversammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gönner des Vereins im Verhältnis ihrer Beiträge.

15. Inkrafttreten: Diese Statuten sind an der Gründerversammlung vom 1.7.2003 angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum rechtsverbindlich.